Rechtsprechung
VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 572.10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren für Einsätze der Berliner Feuerwehr zur Notfallrettung mit Fremdmitteln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Zu Notfalleinsätzen - Berliner Feuerwehr hat bei der Fußball-WM 2006 falsch abgerechnet
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- VG Berlin, 18.01.2012 - 21 K 380.09
Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren
Auszug aus VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 572.10
Sie ist zulässig, insbesondere ist sie als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zu einem schlichten Verwaltungshandeln - der Rückzahlung von auf die Sammelrechnungen Berliner Feuerwehr hin geleisteten Rettungsdienstgebühren - begehrt und die Sammelrechnungen keine anfechtbaren Verwaltungsakte darstellen (vgl. hierzu näher Urteil der Kammer vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 -).Zwar kommt diese Vereinbarung als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Rettungsdienstgebühren dem Grunde nach in Betracht, wie die Kammer mit dem ebenfalls die Beteiligten betreffenden Urteil vom 22. November 2011 - VG 21 K 380.09 -, auf das insoweit Bezug genommen wird, näher ausgeführt hat.
Jedoch ist - im Verfahren VG 21 K 380.09 nicht streitig gewesene - (weitere) Voraussetzung für eine "nach Maßgabe der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung zu erhebende Feuerwehrgebühr", dass die Gebühr erhoben wird für die Benutzung einer "Einrichtung der Berliner Feuerwehr" bzw. "damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen" der Berliner Feuerwehr.
- VG Berlin, 25.10.2011 - 21 K 85.10
Kein genereller Ausschluss Privater von der Notfallrettung in Berlin
Auszug aus VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 572.10
Die Definition der Bundeswehr als Feuerwehr - auch über den "Umweg" der Organleihe, die das Land Berlin und die Bundesrepublik im Übrigen erst mit der Vereinbarung vom 29. Juli 2009 in die Vereinbarung aufgenommen haben - verbietet sich jedenfalls bei dieser Sachlage (vgl.a. das Urteil der Kammer vom 25. Oktober 2011 - VG 21 K 85.10 - Juris Rdnr. 17 f.).Die von der Kammer mit Urteil vom 25. Oktober 2011 - VG 21 K 85.10 - (…Juris Rdnr. 22 f.) aufgezeigten Gründe für eine Privilegierung der Hilfsorganisationen dürften auch für die Bundeswehr gelten.
- VG Berlin, 22.05.2012 - 21 K 102.12
Gebühren für Notfallrettungseinsätze der Berliner Feuerwehr
Auszug aus VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 572.10
Dabei verlangte die Berliner Feuerwehr pro Abrechnungsfall die sich aus der Berliner Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung ergebende Gebühren, die 2003 neu festgesetzt wurden - was zu andauernden Streitigkeiten zwischen den Beteiligten geführt hat (vgl. etwa das Klageverfahren VG 21 K 102.12 [zuvor VG 21 K 1.09]) -, u.a. für den Einsatz eines Notarztwagens zur Behandlung von Notfallpatienten auf 402, 40 EUR bzw. bei zusätzlich erfolgtem Transport auf 672, 34 EUR.Insoweit hat die Klägerin ergänzend auf ihren Schriftsatz vom 20. Februar 2012 nebst Anlagen im Verfahren VG 21 K 102.12 (zuvor VG 21 K 1.09) Bezug genommen.
- BVerwG, 26.09.2006 - 2 WD 2.06
Zulässige Aufgaben der Bundeswehrstreitkräfte; Grenzen der Befehlsbefugnis; …
Auszug aus VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 572.10
Diese Regelungen erfassen lediglich "Einsätze" der Bundeswehr im Rahmen ihrer Verwendung als Mittel der vollziehenden Gewalt, wozu die Anwendung von Waffengewalt, Eingriffe in Rechte Dritter und die (bewaffnete) Bewachung von Objekten gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2006 - 2 WD 2.06 - Juris Rdnr. 54 f. und 94). - VGH Baden-Württemberg, 09.01.1996 - 2 S 2757/95
Keine Gebührenerhebung ohne Gebührensatzung
Auszug aus VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 572.10
Außerdem scheidet eine Barauslagenerstattung aus, wenn, wie hier, gar kein Gebührentatbestand einschlägig ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. Januar 1996 - 2 S 2757/95 - Juris Rdnr. 30). - BVerwG, 07.09.2004 - 3 B 35.04
Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen eine Behörde …
Auszug aus VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 572.10
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB in entsprechender Anwendung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. September 2004 - 3 B 35.04 - Juris Rdnr. 9). - VGH Baden-Württemberg, 04.10.2001 - 8 S 1892/01
Keine Gebühr für Überprüfungstätigkeit, die keine bauordnungsrechtliche Anordnung …
Auszug aus VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 572.10
Benutzungsgebühren stellen ohnehin kein anteiliges Entgelt, sondern ein Entgelt für den gesamten Aufwand einschließlich üblicher Auslagen und Kosten für Beteiligung weiterer Stellen dar (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 8 S 1892/01 - Juris Rdn. 7). - VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 571.10
Fehlerhafte Abrechnung von Notfalleinsätzen der Berliner Feuerwehr bei der …
Auszug aus VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 572.10
Zu dem Begriff der "Einrichtungen der Berliner Feuerwehr" bzw. "damit im Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen" hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren VG 21 K 571.10 wie folgt ausgeführt:.